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Rückstellungen: Wertsicherungsklausel
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Unter einer Wertsicherungsklausel (Preisklausel) versteht man eine vertragliche Regelung, mit der eine zukünftig zu erbringende Leistung an die Inflationsentwicklung angepasst wird. Sinn einer solchen Klausel ist es, der Geldentwertung durch eine entsprechende Anpassung der geschuldeten Leistung entgegenzuwirken. Allerdings gilt in Deutschland ein grundsätzliches Verbot von Preisklauseln (§ 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden – „Preisklauselgesetz“), das nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen den Abschluss einer Preisklausel zulässt (§ 2 Preisklauselgesetz).
Unter anderem lässt § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Preisklauselgesetz eine Ausnahme vom Preisklauselverbot bei wiederkehrenden Zahlungen zu, die auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten zu erbringen sind.
2. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Im Hinblick auf die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel ist die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB denkbar. Allerdings stellt die Vereinbarung einer Wertsi...