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Rückstellungslexikon vom

Rückstellungen: Patronatserklärung

Stefan Kolbe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Begriff

Unter dem Begriff der Patronatserklärung werden gesellschaftsrechtliche Erklärungen zusammengefasst, die eine Person, zumeist der Gesellschafter einer Gesellschaft (= Patron), abgibt, um die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft zu stärken. Dabei wird regelmäßig zwischen der sog. weichen Patronatserklärung und der sog. harten Patronatserklärung unterschieden:

Bei der weichen Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron nicht, für die Schulden des Schuldunternehmens finanziell einzustehen. Vielmehr erkennt er nur unverbindlich die Verantwortung für die Schulden der Tochtergesellschaft an. In diesem Fall besteht also keine rechtliche Verpflichtung und daher kein Anspruch gegen den Patron i. S. des § 241 Abs. 1 und § 311 Abs. 1 BGB.

Dagegen verpflichtet sich der Patron bei der harten Patronatserklärung durch einen einseitig verpflichtenden Vertrag, die Schuldgesellschaft in der Weise auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finanziellen Verbindlichkeiten zu genügen. Diese Verpflichtung kann entweder gegenüber den Gläubigern d...

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