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Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Auch ohne Sozialauswahl gelten rechtliche Schranken
Der Kündigungsschutz ist einer der zentralen Faktoren des deutschen Arbeitsrechts. Er steht allerdings auch im politischen Widerstreit und wird mit seinem hohen Bestandsschutz oder der Umdeutung in ein reines Abfindungsrecht für arbeitsmarktpolitische Fehlentwicklungen mitverantwortlich gemacht. Der gesetzliche Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erfasst jedoch nicht alle Betriebe und Arbeitsverhältnisse. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Regeln Betriebe zu beachten haben, die nicht vom Kündigungsschutzgesetz erfasst werden.
I. Gesetzliche Rahmenbedingungen
Das deutsche Arbeitsrecht ist durch das Prinzip der Vertragsfreiheit gekennzeichnet; damit stehen sich der freiwillige Abschluss von Verträgen und die Möglichkeit, diese auch wieder aufkündigen zu können, gegenüber. Für das Arbeitsverhältnis sind diese Freiheiten aber gewissen Beschränkungen unterworfen.
Dies gilt vor allem für den allgemeinen Kündigungsschutz, der seine Grundlagen im Kündigungsschutzgesetz findet. Nach § 1 Abs. 1 und 2 KSchG ist die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende ...