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Umsatzsteuer | Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Gegenstände, die als Bestandteil in einen anderen Gegenstand eingegangen sind, und für sonstige Leistungen
Durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. b des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft sind § 15a Abs. 3 bzw. Abs. 4 UStG geändert worden. Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 3 und 4 UStG nimmt das NWB UAAAC-42454 Stellung. Die Neuregelungen sind auf alle nach dem bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen anzuwenden. Die diesem Schreiben entgegenstehenden Ausführungen der Rn. 2 Buchst. c bis e des (BStBl 2005 I S. 1068), sind insoweit nicht mehr anzuwenden.