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Kinderbetreuungskosten
Anmerkungen zumBMF-Schreiben v. 19. 1. 2007
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl 2006 I S. 1091) wurde die ertragsteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 neu geregelt. Seither können Kinderbetreuungskosten nach Maßgabe des neu eingeführten § 4f EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG bis zu einem Betrag von 4 000 € je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Regelung löst den bisherigen Abzug von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33c EStG ab. S. 1424
I. Gesetzliche Regelungen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 dürfen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kinds i. S. des § 32 Abs. 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4f EStG wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist u. a., dass die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem erbracht werden oder erbracht worden sind (§ 52 Abs. 12c Satz 1 EStG).
Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt die Regelung des § 4f EStG für den Bereich der Werbungskosten sinngemäß. Daraus folgt, dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten unter den entsprechenden ...