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Finanzgerichtsordnung | Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung bei Tod des beschwerdeführenden Zeugen
Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, hat der NWB OAAAC-42135 entschieden, dass die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen ist.