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Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen aus EU/EWR-Staaten mit Einkünften i. S. des § 50a Abs. 4 EStG
Für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG unterliegen, gilt in Anwendung des , Scorpio bis zum Ergehen einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes: Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehen, können beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden, wenn sie 50 % der Einnahmen übersteigen (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der Steuerabzug beträgt 40 % des positiven Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen von Steueranmeldungen gem. § 73e EStDV und Haftungsbescheiden nach § 50a Abs. 5 EStG an...BStBl 2004 I S. 950