BVerwG Beschluss v. - 4 BN 1.07

Leitsatz

Standortzuweisungen in einem Flächennutzungsplan (hier: Biogasanlage im Außenbereich), die einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiten sollen, können die konkrete Aussicht auf einen Nutzungsvorteil begründen, der in der Bebauungsplanung als privater Belang des Grundeigentümers abwägungserheblich ist.

Weicht der Bebauungsplan von der Standortzuweisung im Flächennutzungsplan ab, kann der betroffene Grundeigentümer in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt und im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) antragsbefugt sein.

Gesetze: BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 12; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: OVG Lüneburg OVG 1 KN 210/05 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 112 "Biogasanlage" des Antragsgegners. Der Bebauungsplan wurde im September 2005 beschlossen und im Ok-tober 2005 bekanntgemacht. Für das Vorhaben sind zwei Teilflächen festgesetzt, ein Westteil und ein Ostteil. Zwischen diesen Teilflächen und unmittelbar an sie angrenzend liegen im Eigentum des Antragstellers stehende bzw. von ihm gepachtete Flächen, die er als selbständiger Landwirt bewirtschaftet. Auf dem Westteil der Vorhabenfläche soll die Biogasanlage, im Ostteil eine Silageplatte errichtet werden. Die erzeugte elektrische Energie der Anlage soll bei Volllast 3,2 MW betragen.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans beschloss der Antragsgegner die 29. Änderung seines Flächennutzungsplans, die im September 2005 genehmigt und bekanntgemacht wurde. Die Änderung sieht in dem Geländestreifen, der aus den beiden Teilbereichen des Bebauungsplans Nr. 112 und den zwischen ihnen liegenden Flächen des Antragstellers besteht, eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Biogasanlage bis 5 MW elektrische Leistung" vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 112 auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers mit Urteil vom 6. Sep-tember 2006 für nicht wirksam erklärt. Die Antragsbefugnis des Antragstellers hat es vor allem mit der Erwägung begründet, der Antragsgegner hätte bei der Abwägung im Verfahren der Bebauungsplanung verbindlich entscheiden müssen, welcher Anteil der Maximalleistung von 5 MW, die der Flächennutzungsplan dem gesamten Geländestreifen zugeteilt habe, dem Bebauungsplan zugeschrieben werde und welcher Anteil davon für die Flächen des Antragstellers verbleiben sollte. Das sei eine Aufgabe, die unmittelbar aus der 29. Änderung des Flächennutzungsplans und der Belegenheit der Grundstücke des Antragstellers folge. Der Plan sei unwirksam, weil er keine ausreichenden Festsetzungen zur wegemäßigen Erschließung des Vorhabens und zu den naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen enthalte.

II

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsgegner beimisst.

1. Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

"Muss ein Planungsträger, der im F-Plan eine Sonderbaufläche für Biogasanlagen (oder andere Anlagen) mit einer bestimmten Leistungs-/Mengenobergrenze darstellt, bei Erlass eines die Sonderbaufläche nur zum Teil abdeckenden (vorhabenbezogenen) B-Plans in jedem Fall festlegen, welcher Anteil der im F-Plan vorgegebenen Gesamtleistung auf den B-Plan und welcher Anteil auf die restliche, nicht im Gebiet des B-Planes liegende Sonderbaufläche entfällt? Wenn nicht in jedem Fall: In welchen Fällen ist nach welchen Kriterien zu differenzieren?".

1.1 Diese Frage wirft zunächst die Vorfrage auf, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Darstellungen eines Flächennutzungsplans, welche die allgemeine Art der baulichen Nutzung betreffen, im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren einen abwägungserheblichen privaten Belang bilden können. Soweit diese Frage überhaupt über den konkreten Streitfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden kann, ist sie auf der Grundlage des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu bejahen.

Darstellungen des Flächennutzungsplans sind nur wirksam, wenn sie auf einer gerechten planerischen Abwägung im Sinne von § 1 Abs. 6 und 7 BauGB beruhen. Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) gehört auch auf der Ebene der Flächennutzungsplanung in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Anders als die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind die Darstellungen eines Flächennutzungsplans allerdings nicht wie Rechtssätze anwendbar und aus sich heraus vollzugsfähig ( BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauG/BauGB Nr. 7 = NVwZ 1991, 262; BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132, 141). Sie gewinnen ihre rechtliche Bedeutung für den Grundeigentümer aus der Funktion des Flächennutzungsplans als vorbereitender Bauleitplan und aus dem städtebaulichen Entwicklungsgebot. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln. Das gilt auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne im Sinne von § 12 BauGB. Die planerische Fortentwicklung und Konkretisierung des Flächennutzungsplans schließt zwar nicht aus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans vom Inhalt des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. hierzu BVerwG 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197, 198; BVerwG 4 C 13.04 - a.a.O. S. 132, 143).

Flächennutzungspläne sind - in wesentlich stärkerem Maße als Bebauungspläne - von der tatsächlichen Entwicklung abhängig. Diese kann dazu führen, dass sich das Gewicht ihrer Darstellungen bis zum Verlust der Aussagekraft abschwächt, wenn die Gemeinde den Plan nicht fortschreibt. Im Übrigen hängt die Steuerungskraft einzelner Darstellungen des Flächennutzungsplans von der jeweiligen planerischen Grundkonzeption der Gemeinde, die der Bebauungsplan einzuhalten hat, und von ihrem Konkretisierungsgrad ab. Je konkreter der Flächennutzungsplan ist, umso weniger Entwicklungsspielraum bleibt der Gemeinde und umso größer ist die Aussicht des Grundeigentümers (oder Pächters) auf die Übernahme der Darstellungen in den Bebauungsplan. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gemeinde ihren Flächennutzungsplan wie hier zur Vorbereitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ändert, der sich bereits in der Aufstellung befindet, und eine nahezu parzellenscharfe, auf wenige Grundstücke zugeschnittene Sonderbaufläche für einen bestimmten Anlagentyp (Biogasanlage) mit einer maximalen Energieleistung darstellt. Will die Gemeinde wie hier der Antragsgegner im Vorhaben- und Erschließungsplan - unter Wahrung des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - von der vorhabenbezogenen Standortzuweisung im Flächennutzungsplan abweichen, muss sie die Nutzungsaussichten, die ihr Flächennutzungsplan für den betroffenen Grundeigentümer begründet hat, in der Abwägung gebührend berücksichtigen. § 1 Abs. 7 BauGB verleiht dem Grundeigentümer (oder Pächter) im Bebauungsplanverfahren auch insoweit einen Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange (zu diesem Anspruch vgl. BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).

1.2 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein Grundeigentümer (oder Pächter), dessen landwirtschaftlich genutzte Flächen in einem Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche für einen bestimmten Anlagentyp dargestellt werden, gegenüber einem Bebauungsplan, der von dieser Darstellung abweicht, geltend machen kann, er werde in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt, und deshalb gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist. Die Antragsbefugnis hängt u.a. von der planerischen Konzeption der vorhabenbezogenen Darstellung und ihrem Bestimmtheitsgrad, aber auch von der konkreten Planungssituation, insbesondere von Anzahl, Lage, Größe und räumlichem Zusammenhang der Grundstücke ab, die Gegenstand der Darstellung sind. Verallgemeinernde Aussagen lassen sich hierzu nicht treffen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers dahin verstanden, dass er sich durch die Ausklammerung der von ihm bewirtschafteten Flächen im Bebauungsplan Nr. 112 benachteiligt sieht und seine Antragsbefugnis mit Rücksicht auf die Belegenheit seiner Flächen bejaht. Verfahrensrügen hat die Beschwerde hierzu nicht erhoben.

Soweit das Oberverwaltungsgericht zur Antragsbefugnis ausführt, der Antragsgegner hätte in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan verbindlich entscheiden müssen, wie die im Flächennutzungsplan vorgesehene Maximalleistung der geplanten Biogasanlage (5 MW) auf die beiden im Bebauungsplan festgesetzten Teilflächen des Vorhabens und die ausgeklammerten Landwirtschaftsflächen des Antragstellers aufzuteilen ist, vermengt es die Frage der Antragsbefugnis mit Rechtsfragen, die die Begründetheit des Normenkontrollantrags betreffen. Das gilt auch für die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Grundsatzrügen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, den der Sache nach gestellten Fragen nachzugehen, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan hinsichtlich der grundstücksweisen Zuordnung der Energieleistung der Biogasanlage an einem Abwägungsfehler zu Lasten des Antragstellers leidet und ob der Plan - aus objektiv-rechtlicher Sicht - das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt. Die hiermit verbundenen Fragen sind nach den Urteilsgründen des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Die Vorinstanz hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus anderen Gründen für nicht wirksam erklärt.

2. Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf:

"Kann sich der Eigentümer eines Grundstücks in der Sonderbaufläche, der im Beteiligungsverfahren kein eigenes Interesse an der Errichtung einer Biogasanlage bekundet hat, auf die Verletzung eigener Rechte i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen, wenn der Plangeber keine verbindliche Kapazitätszuweisung im B-Plan vornimmt?".

Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage nach dem Bestehen einer materiellen Präklusion im Normenkontrollverfahren ist zu verneinen. Einwendungen, die ein Betroffener im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht fristgerecht abgegeben hat, kann die Gemeinde zwar bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt lassen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB), wenn sie den Inhalt dieser Einwendungen nicht ohnehin kannte oder hätte kennen müssen (vgl. BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87, 103 f.). Die Einwendungsfrist ist jedoch keine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Betroffene mit Einwendungen, die er nicht fristgerecht vorgebracht hat, auch für das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen ist und eine klagefähige Rechtsposition verliert. Eine materielle Präklusion in diesem Sinne regelt § 3 Abs. 2 BauGB anders als etwa § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften des Fachplanungsrechts nicht. Die nunmehr in § 47 Abs. 2a VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom (BGBl I S. 3316, 3320) eingeführte prozessuale Präklusion findet nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auf ein bereits eingelegtes zulässiges Rechtsmittel keine rückwirkende Anwendung (vgl. - BVerfGE 87, 48). Grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.

3. Die von der Beschwerde zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erhobene Grundsatzrüge betreffend die mit der Biogasanlage verbundenen Geruchseinwirkungen sind nicht klärungsbedürftig. Das Normenkontrollgericht hat die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht nur bejaht, weil er einen Anspruch auf Abwägung seines Interesses habe, von den nachteiligen Geruchseinwirkungen der Biogasanlage auf seinen Wirtschaftsflächen verschont zu bleiben. Es hat seine Antragsbefugnis vor allem darauf gestützt, dass die Einbeziehung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen in die Sonderbaufläche "Biogasanlage" in der 29. Änderung des Flächennutzungsplans bei der Aufstellung des Bebauungsplans abwägend zu berücksichtigen gewesen sei. Ist eine Entscheidung wie hier auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem dieser tragenden Urteilsgründe in zulässiger Weise vorgetragen und erfüllt ist (vgl. BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26; stRspr). Da die Grundsatzrügen, die die Beschwerde auf der Grundlage der 29. Änderung des Flächennutzungsplans zur Aufteilung der Energieleistung der geplanten Biogasanlage erhoben hat, nach den vorstehenden Ausführungen (unter 1.) keinen Erfolg haben, sind die Fragen zur Antragsbefugnis im Zusammenhang mit den Geruchsauswirkungen der Biogasanlage nicht (mehr) entscheidungserheblich. Diese Rügen könnten der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie begründet wären.

4. Der Antragsgegner möchte ferner im Hinblick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) für unwirksam erklärt hat, weil er die wegemäßige Erschließung des Plangebiets nicht regele, rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, in welchen Fällen in einem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) auf Festsetzungen zur Erschließung verzichtet werden könne. Die Beschwerde fragt ferner, nach welchen Kriterien zu bestimmen sei, ob und in welchem Umfang die Erschließung in einem Vorhaben- und Erschließungsplan zu regeln sei, ob der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung auf vorhabenbezogene Bebauungspläne Anwendung finde und "was danach im VEP und was auf der Stufe der Vorhabensgenehmigung geregelt werden muss bzw. geregelt werden kann".

Diese und die weiteren zur Erschließungsproblematik im vorliegenden Streitfall formulierten Fragen verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde problematisierten Fragen nach den Grenzen planerischer Zurückhaltung bei Festsetzungen zur Erschließung eines Vorhabens und nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit, Erschließungsfragen der Regelung in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu überlassen, zielen ungeachtet ihrer allgemeinen Fassung auf die konkreten Umstände des vorliegenden Streitfalls und könnten in einem Revisionsverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger, fallübergreifender Weise geklärt werden.

Dass die Aufgabe der planerischen Konfliktbewältigung auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne gilt, liegt auf der Hand. Das folgt aus § 1 Abs. 7 BauGB. Ob und in welchem Umfang eine Gemeinde von der Regelung der Erschließung eines Vorhabens in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan absehen darf, beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten in der jeweiligen Planungssituation und unterliegt der einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung durch das Tatsachengericht. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen das Planvorhaben ganz erhebliche Erschließungserfordernisse nach sich ziehe, die planerisch hätten bewältigt werden müssen. Dieses Planungsbedürfnis führt die Vorinstanz auf den Ausbauzustand des außerhalb des Plangebiets liegenden unbefestigten Wirtschaftsweges, den voraussichtlichen Umfang des werktäglichen Lkw-Verkehrs, auf die "Zusätzliche Vereinbarung" vom zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen sowie auf eine Stellungnahme des Landesamts für Straßenbau und Verkehr und nicht zuletzt auf die Zweiteilung des Plangebiets in einen West- und einen Ost-Teil zurück. An die tatsächlichen Feststellungen und die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz wäre das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Verfahrensrügen hat die Beschwerde insoweit nicht erhoben. Der Sache nach greifen ihre Grundsatzrügen das Ergebnis der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung an. Mit derartigen Angriffen gegen die tatrichterliche Rechtsanwendung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.

5. Der Antragsgegner setzt sich mit seiner Beschwerde ferner gegen die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zur Wehr, die Problematik der "Grünordnung/Ausgleichsmaßnahmen" sei im Plan nicht mit ausreichenden Festsetzungen geregelt. Die Vorinstanz kommt nach einer Würdigung der Planbegründung und des Durchführungsvertrages zu dem Ergebnis, dass Festsetzungen, die als gesicherte Grundlage für die im Ergebnis als notwendig festgestellten und vom Vorhabenträger übernommenen Grünordnungsmaßnahmen dienen könnten, fehlten. Der Antragsgegner ist der Ansicht, er habe die Ausgleichsmaßnahmen unter Anwendung des Grundsatzes der planerischen Zurückhaltung im Bebauungsplan so geregelt, dass eine Feinsteuerung im Baugenehmigungsverfahren eine vollständige Problemlösung ermögliche. Er möchte deshalb rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung auch hinsichtlich der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Anwendung findet und welche Ausgleichsmaßnahmen im Plan oder im Durchführungsvertrag festgesetzt bzw. enthalten sein müssen.

Auch diese und die weiteren hierzu formulierten Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. In welcher Weise die Entlastung des gemeindlichen Planungsprozesses durch planerische Zurückhaltung gerechtfertigt ist und die in der Planung angelegten Konflikte durch eine Fein- oder Nachsteuerung auf der Genehmigungsebene abschließend geregelt werden können, beurteilt sich auch hinsichtlich der Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der planerischen Abwägung (§ 1a Abs. 3 BauGB) nach den Umständen des Einzelfalls. Die auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zugeschnittenen Urteilsgründe (UA S. 20) ließen in einem Revisionsverfahren eine rechtsgrundsätzliche, für eine Vielzahl von Fällen geltende Antwort auf die in der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu.

6. Die Frage zur Abwägungserheblichkeit von Gutachten zu Geruchs- und Geräuschimmissionen, die dem Rat der Gemeinde bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan nicht im Wortlaut vorgelegen haben, kann ebenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.

7. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der notwendigen Bestimmtheit der Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist so weit und allgemein gehalten, dass sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Im Übrigen betrifft diese Grundsatzrüge Erwägungen der Vorinstanz, die diese selbst ausdrücklich als nicht tragend bezeichnet hat und daher nicht entscheidungserheblich gewesen sind.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 163 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Fundstelle(n):
VAAAC-42701