Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
Instanzenzug: LG Stuttgart 40 Ns 24 Js 103686/03 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Beschwerdeführer versäumt, seine Revisionsrechtfertigungsschrift mitzuteilen oder deren Inhalt so wiederzugeben, dass ersichtlich ist, ob er seinen Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Ohne Kenntnis der Revisionsrechtfertigung ist eine Überprüfung, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, nicht möglich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris).
2. Der Vortrag des Beschwerdeführers lässt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen. Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269 <285 ff.>; 50, 5 <12>). Die Strafzumessung ist freilich Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 54, 100 <108, 111>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, juris). Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, juris).
Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzen weder die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen noch die daraus gebildete Gesamtstrafe das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe. Insbesondere der vom Beschwerdeführer anlässlich der Gegenvorstellung zum Oberlandesgericht genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss des 5. Strafsenats des -, NStZ-RR 2004, S. 11) lässt sich nicht entnehmen, dass ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung durch den Tatrichter bei der Strafzumessung in jedem Fall erörtert werden müssten. Nur unter besonderen Umständen sei dies - so der Bundesgerichtshof - erforderlich. Die bloße Tatsache, dass das Urteil - wie hier - einen zwingenden Ausweisungsgrund bedinge, stelle keine derartigen besonderen Umstände dar. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
RAAAC-42682