BFH Beschluss v. - II B 94/06

§ 71 Abs. 2 FGO verpflichtet die beteiligten Finanzbehörden die Akten vorzulegen

Gesetze: FGO § 71 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsverstoß den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) zu verpflichten, „die vollständigen Akten einschließlich des Schriftverkehrs mit dem Landesrechnungshof ungeschwärzt vorzulegen”, als unbegründet zurückgewiesen.

§ 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet die beteiligte Finanzbehörde, „die den Streitfall betreffenden Akten” vorzulegen. Hierzu gehört jedes Aktenstück, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (Beschlüsse des , BFH/NV 1995, 604, und vom IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378). Hierzu gehören nicht die Aktenstücke oder Aktenteile, die eine Prüfung durch den Landesrechnungshof betreffen. Denn die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs als „unabhängiges Organ der Finanzkontrolle” ist nicht Teil des Besteuerungsverfahrens bei den Finanzämtern, sondern dient der internen Überwachung der Verwaltung, insbesondere auch der Unterstützung des Landtages bei seinen Entscheidungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom , Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen —GVBl NW— 1994, 428). Inhaltlich erstreckt sich die Prüfung auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze und führt zur Mitteilung der Prüfungsergebnisse bei den zuständigen Stellen (§§ 90 und 96 der nordrhein-westfälischen Landeshaushaltsordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom , GVBl NW 1999, 158).

Da solchen Vorgängen keine Rechtserheblichkeit oder Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits zukommen kann, ist das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht durch die von ihr gerügte Nichtvorlage der entsprechenden Aktenstücke, Aktenteile oder auch durch die Schwärzungen im vorgelegten Prüfungsbericht des Landesrechnungshofs nicht verletzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1169 Nr. 6
DAAAC-42626