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FG Münster Urteil v. - 3 K 1715/04 Kg EFG 2007 S. 1176 Nr. 15

Gesetze: EStG § 64 Abs. 1, 2 Satz 1

Kindergeld

Anspruch; Berechtigung

Leitsatz

Kindergeld wird an denjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Haushaltsaufnahme bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Die Regelung, dass bei mehreren Berechtigten das Kindergeld an denjenigen zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip), verstößt weder gegen Verfassungs- noch europäisches Gemeinschaftsrecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2005 Nr. 37
EFG 2007 S. 1176 Nr. 15
BAAAC-42589

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FG Münster, Urteil v. 01.12.2005 - 3 K 1715/04 Kg

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