Feststellungsklage bei Streit über den
Leistungsempfänger der gesetzlich vorgeschriebenen
Kraftfahrzeughauptuntersuchung
Leitsatz
1. Besteht Streit zwischen einer von
ihren Kunden mit der Vorführung der Kundenfahrzeuge zur gesetzlichen
Hauptuntersuchung beauftragten Kfz-Werkstatt und dem TÜV, ob die Werkstatt
auch ab 2003 noch Leistungsempfänger hinsichtlich der
Prüfungsleistungen des TÜV ist und ob ihr deswegen der TÜV eine
Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilen muss, so besteht ein berechtigtes
Interesse der Werkstatt an der Klärung der Frage als Voraussetzung
für die Zulässigkeit einer beim Finanzgericht erhobenen
Feststellungsklage.
2. Unabhängig davon, ob die
Werkstatt in diesem Fall die Fahrzeuge in der Prüfstelle des TÜV oder
einer anderen Prüforganisation vorfährt oder ob der
Prüfingenieur der TÜV die Hauptuntersuchungen in der Werkstatt
durchführt, ist nicht die Werkstatt, sondern der jeweilige Fahrzeughalter
Empfänger der Prüfungsleistungen im umsatzsteuerlichen Sinne. Die
Werkstatt ist auch nicht als Folge einer Leistungskommission umsatzsteuerlich
als Leistungsempfängerin anzusehen; die Kosten der Hauptuntersuchung sind
bei ihr ein durchlaufender Posten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 779 Nr. 12 EFG 2007 S. 1115 Nr. 14 UStB 2007 S. 247 Nr. 9 SAAAC-42579
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