Grob fahrlässiges nachträgliches Bekanntwerden von
Unterhaltsaufwendungen für ein nicht mehr
berücksichtigungsfähiges Kind bei Beantragung eines
Ausbildungsfreibetrags
1. Füllt ein steuerlicher Laie
im Rahmen der Einkommensteuererklärung, wie in den Jahren zuvor, die
Anlage Kinder aus und beantragt einen Ausbildungsfreibetrag, obwohl das Kind
wegen Überschreitens der Altersgrenze erstmals nicht mehr steuerlich zu
berücksichtigen ist, können die Unterhaltszahlungen an das Kind auch
nach Bestandskraft des Steuerbescheids nach
§ 173 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 AO als außergewöhnliche Belastung
abzuziehen sein. Das unterlassene Studium der kompletten Anleitung zur
Einkommensteuererklärung begründet ohne Vorliegen eines konkreten
Anlasses kein grobes Verschulden.
2. Dem Steuerpflichtigen kann auch
nicht vorgeworfen werden, dass er nach Versagung des Ausbildungsfreibetrags
durch das FA mit dem streitigen Einkommensteuerbescheid vor Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist Nachforschungen nach einer weiteren möglichen
steuerlichen Berücksichtigung der angefallenen Unterhaltsaufwendungen
vornehmen muss, mit der Konsequenz, dass er, wenn er dies unterlässt, grob
schuldhaft handelt. Das grobe Verschulden i. S. von
§ 173 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 AO bezieht sich nur auf das nachträgliche
Bekanntwerden der Tatsachen und Beweismittel, also auf den Zeitpunkt vor
Festsetzung der Steuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 263 Nr. 10 DStRE 2007 S. 1581 Nr. 24 EFG 2007 S. 1132 Nr. 15 INF 2007 S. 281 Nr. 8 AAAAC-42572
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.05.2006 - 14 K 90/02
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