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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 90/02 EFG 2007 S. 1132 Nr. 15

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 33a Abs. 1, EStG § 33a Abs. 2, EStG § 32 Abs. 4, AO § 150 Abs. 2 S. 1

Grob fahrlässiges nachträgliches Bekanntwerden von Unterhaltsaufwendungen für ein nicht mehr berücksichtigungsfähiges Kind bei Beantragung eines Ausbildungsfreibetrags

Zeitraum für die Prüfung des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

1. Füllt ein steuerlicher Laie im Rahmen der Einkommensteuererklärung, wie in den Jahren zuvor, die Anlage Kinder aus und beantragt einen Ausbildungsfreibetrag, obwohl das Kind wegen Überschreitens der Altersgrenze erstmals nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen ist, können die Unterhaltszahlungen an das Kind auch nach Bestandskraft des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als außergewöhnliche Belastung abzuziehen sein. Das unterlassene Studium der kompletten Anleitung zur Einkommensteuererklärung begründet ohne Vorliegen eines konkreten Anlasses kein grobes Verschulden.

2. Dem Steuerpflichtigen kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er nach Versagung des Ausbildungsfreibetrags durch das FA mit dem streitigen Einkommensteuerbescheid vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Nachforschungen nach einer weiteren möglichen steuerlichen Berücksichtigung der angefallenen Unterhaltsaufwendungen vornehmen muss, mit der Konsequenz, dass er, wenn er dies unterlässt, grob schuldhaft handelt. Das grobe Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bezieht sich nur auf das nachträgliche Bekanntwerden der Tatsachen und Beweismittel, also auf den Zeitpunkt vor Festsetzung der Steuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2007 S. 263 Nr. 10
DStRE 2007 S. 1581 Nr. 24
EFG 2007 S. 1132 Nr. 15
INF 2007 S. 281 Nr. 8
AAAAC-42572

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.05.2006 - 14 K 90/02

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