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Rückstellungen: Buchführung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Abgrenzung zur Rückstellung für Jahresabschlusskosten
Soweit ein Unternehmen am Bilanzstichtag noch Buchführungsarbeiten für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr zu leisten hat, muss es hierfür eine eigenständige Rückstellung in der Handels- und Steuerbilanz bilden.
Die Kosten der Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle sind nicht als Bestandteil der Rückstellung für Jahresabschlusskosten zu passivieren. Rechtsgrundlagen der Aufzeichnungspflicht für alle Geschäftsvorfälle des abgelaufenen Wirtschaftsjahres sind die §§ 238 ff. HGB. Zwar ist die vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle des Vorjahres in der Buchführung Voraussetzung für die Erstellung eines dem Handelsrecht und dem Steuerrecht entsprechenden Jahresabschlusses, das Handelsrecht unterscheidet jedoch zwischen der Verpflichtung zur Buchführung (§ 238 HGB) und der Verpflichtung zur Erstellung von Bilanzen (§ 242 HGB). Hierbei handelt es sich somit um zwei eigenständige Pflichten, die bilanziell getrennt auszuweisen sind.
2. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Systematisch gehört eine...