DBA Slowenien Artikel 28

Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es

  1. einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;

  2. die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.

(2) Führt Absatz 1 zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden gemeinsam nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

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EAAAC-42416