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Keine Unternehmensidentität bei neuem Franchisevertrag
Steuerliche Nachteile bei Ortswechsel eines Franchisenehmers
Mit hat der BFH einem Franchisenehmer nach einem Ortswechsel von ca. 600 km für seinen neuen Markt den Abzug der Verluste aus dem alten Markt bei der Gewerbesteuer versagt. Schließt ein Franchisenehmer sein bisheriges Einzelhandelsgeschäft und eröffnet er an einem anderen Ort ein neues, führt allein der Umstand, dass das neue Geschäft zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und der neue Franchisevertrag weitgehend dem bisherigen entspricht, noch nicht zur Unternehmensidentität i. S. von § 10a GewStG.
Ortswechsel mit Folgen
Die klagende GmbH & Co. KG ist Franchisenehmer einer bekannten Handelskette. Sie schloss ihren Markt, der einen erheblichen Gewerbeverlust erzielt hatte, veräußerte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf, verschrottete nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete rd. 600 km entfernt einen neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern wurde nur der Marktleiter übernommen. In der Folge erkannte das Finanzamt den Gewerbeverlust zum aufgrund fehlender Unternehmensidentität nicht als vortragsfähig an. Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das FG Köln der Klage zunächst statt. Der BFH ent...