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Antrag auf schlichte Änderung
Sachlicher Gehalt des Änderungsbegehrens erforderlich
Mit hat der BFH entschieden, dass ein wirksamer Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO zugunsten des Steuerpflichtigen das verfolgte Änderungsbegehren innerhalb der Einspruchsfrist seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben muss. Diese Entscheidung gibt Anlass, auf die Voraussetzungen für einen wirksamen Antrag und einen Vergleich mit dem Einspruchsverfahren einzugehen.
Antragsvoraussetzungen
Wird eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen begehrt, muss bis zum Ablauf der Einspruchsfrist ein bestimmter Antrag auf Änderung gestellt werden. D. h. es genügt nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheids gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen.
Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die systematische Stellung innerhalb des Gesetzes machen nach Auffassung des BFH deutlich, dass die Norm nur eine punktuelle Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ermöglichen soll. Dies setzt den Bezug des Änderungsantrags zu einem konkreten Sachverhalt voraus.
Die bloß betragsmäßige Benennung eines Änderungsrahmens ohne Angabe eines gegen...