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Wohnungseigentumsrecht | Kostentragungspflicht des Rechtsnachfolgers
Erlaubt die Teilungserklärung den Ausbau einer Eigentumswohnung (hier: im Dachgeschossbereich), hat der Wohnungseigentümer sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehenden Folgekosten zu tragen. Da die Eigentümer zu den damit verbundenen baulichen Veränderungen des Gemeinschaftskontos aufgrund der Teilungserklärung nicht zustimmen müssen und können, werden sie auch nicht mit den Kosten für den Ausbau belastet; die (abweichende) Regelung des § 16 Abs. 2 WEG wird insoweit abgeändert. Dies gilt entsprechend für den Rechtsnachfolger, und zwar auch hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln des Ausbaus (OLG Celle, Beschluss v. 10. 10. 2006 - 4 W 136/06).