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Schadenverhinderungspflicht eines Steuerberaters
Ein Steuerberater hat die am Prinzip des sichersten Wegs auszurichtende Sorgfalt zu wahren. Diese gebietet auch bei einem mit Nachprüfungsvorbehalt ergangenen Steuerbescheid, anlässlich einer zu Fragen des Finanzamts abzugebenden Stellungnahme grundsätzlich auch andere für die Endentscheidung bedeutsame Gesichtspunkte geltend zu machen (hier den unterlassenen Abzug von Schuldzinsen). Ungeachtet einer Mandatskündigung trifft den Steuerberater eine Schadenverhinderungspflicht, wenn schon vor Mandatsende Anlass zu einem entsprechenden Handeln bestanden hat. Es besteht dann eine nachvertragliche Belehrungspflicht gegenüber seinem früheren Mandanten. Ist dieser nicht erreichbar, kann auch ein schriftlicher Hinweis an das Finanzamt auf einen bisher unterbliebenen Schuldzinsenabzug geboten sein. ...