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Bemessungsgrundlage bei vorläufig festgelegtem Kaufpreis
Haben die Vertragsparteien im notariellen Kaufvertrag einen Grundstückskaufpreis nur vorläufig festgelegt und außerdem Regelungen mit objektiven Merkmalen zur Erhöhung und Verminderung des Kaufpreises getroffen, kommt gleichwohl der vorläufig bezifferte Kaufpreis der Kaufvertragsurkunde als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zum Tragen, wenn die Vertragsparteien sich tatsächlich anderweitig auf Kaufpreisabschläge einigen, die nicht nach den dortigen Kriterien bestimmt sind.