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Gebühren für verbindliche Auskünfte steuerlich nicht abzugsfähig
Anlässlich des Anwendungsschreibens des NWB JAAAC-39874 bezüglich der Regelung über die Gebührenpflicht von verbindlichen Auskünften der Finanzämter weist der DStV auf die Tatsache hin, dass diese vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden Entgelte als nicht steuerlich abziehbar gelten. Das BMF selbst nimmt in Tz. 4 des genannten Schreibens lediglich auf die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung Bezug. So werden nach § 3 Abs. 4 AO die Gebühren einer verbindlichen Auskunft als „steuerliche Nebenleistungen” qualifiziert. Steuerliche Nebenleistungen wiederum dürfen gem. § 12 Nr. 3 EStG sowie § 10 Nr. 2 KStG die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern. Eine Ansetzung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommt mithin nicht in Betracht. Damit verbleibt die volle Kostenlast beim Steuerpflichtigen.
Der DStV fordert dagegen vehement die Abschaffung der Gebühren, zumindest jedoch deren steuerliche Berücksichtigung, soweit die verbindliche Auskunft in Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht. Die Anfragen an die Finanzämter seien bspw. im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit rein betrieblich veranlasst, da der Unternehmer nur auf sicherer rechtlicher Grundlage eine seriöse Zukunftsplanung betreib...