Bilanzielle Erfassung einer über mehrere Jahre auszuzahlenden
Provision, wenn diese unter Abzug eines Sicherheitseinbehalts an eine
Factoring-Gesellschaft verkauft wird
Leitsatz
1. Legt ein bilanzierender
Gewerbetreibender keine Belege zu den geltend gemachten Tankaufwendungen vor,
ist das FA zur Schätzung nach
§ 162 AO
berechtigt und verpflichtet.
2. Verkauft ein Gewerbetreibender
eine über mehrere Jahre zu zahlende Provisionsforderung unter Abzug eines
Sicherheitseinbehalts an eine Factoring-Gesellschaft (unechtes Factoring) so
ist dies bilanziell wie folgt zu erfassen:
Zunächst entsteht eine zu
aktivierende Forderung gegenüber dem Provisionsverpflichteten.
Die Gutschrift des Gegenwerts der
Forderung ist beim unechten Factoring rechtlich ein – gewinnneutrales
– Kreditgeschäft.
Ein wegen der Abzinsiung nicht
ausbezahlte Teil der Provision stellt einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
dar.
Bilanziell nicht zu erfassen ist
der Teil der Provisionsforderung, der als Sicherheitseinbehalt nicht ausbezahlt
wurde.