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FG München Beschluss v. - 6 V 2363/06

Gesetze: AO § 147, AO § 162, EStG § 5

Schätzung von Benzinkosten als Betriebsausgaben

Bilanzielle Erfassung einer über mehrere Jahre auszuzahlenden Provision, wenn diese unter Abzug eines Sicherheitseinbehalts an eine Factoring-Gesellschaft verkauft wird

Leitsatz

1. Legt ein bilanzierender Gewerbetreibender keine Belege zu den geltend gemachten Tankaufwendungen vor, ist das FA zur Schätzung nach § 162 AO berechtigt und verpflichtet.

2. Verkauft ein Gewerbetreibender eine über mehrere Jahre zu zahlende Provisionsforderung unter Abzug eines Sicherheitseinbehalts an eine Factoring-Gesellschaft (unechtes Factoring) so ist dies bilanziell wie folgt zu erfassen:

  1. Zunächst entsteht eine zu aktivierende Forderung gegenüber dem Provisionsverpflichteten.

  2. Die Gutschrift des Gegenwerts der Forderung ist beim unechten Factoring rechtlich ein – gewinnneutrales – Kreditgeschäft.

  3. Ein wegen der Abzinsiung nicht ausbezahlte Teil der Provision stellt einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten dar.

  4. Bilanziell nicht zu erfassen ist der Teil der Provisionsforderung, der als Sicherheitseinbehalt nicht ausbezahlt wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAC-42155

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG München, Beschluss v. 22.12.2006 - 6 V 2363/06

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