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Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Regelungen, in denen dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung versprochen wird, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt, sind außerhalb von (erzwingbaren) Sozialplänen grundsätzlich zulässig. Die Klage führt aber nur dann zum Erlöschen des Abfindungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass er die Wahl zwischen Abfindung und Klage hat. Hierauf muss der Arbeitgeber spätestens im Kündigungsschreiben hinweisen. Im konkreten Fall war die klagende Arbeitnehmerin nicht über diese Ausschließlichkeit informiert worden. Daher – so das BAG – sei die Klageerhebung nicht Ausdruck ihrer Entscheidung für eine Alternative und stehe dem Anspruch auf Abfindung nicht im Wege (). NWB NAAAC-33474