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StuB Nr. 7 vom Seite 270

Zwischenberichterstattung nach E-DRS 16

Neue Vorschriften für börsennotierte Unternehmen

von Dipl.-Kfm. WP/StB Klaus Wiechers, Heidelberg
Kernaussagen
  • Zielsetzung der Zwischenberichterstattung ist in erster Linie die Vermittlung von Informationen über die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens. Im Unterschied zur Jahresfinanzberichterstattung ist hier der Zeitraum der Betrachtung allerdings auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres begrenzt.

  • Die vom DSR entwickelten Regelungen gelten grundsätzlich ausschließlich für die Konzernrechnungslegung. Da die Vorschriften des TUG sich jedoch auf Einzel- und Konzernberichterstattungen beziehen, wird auch den anderen Unternehmen die Anwendung des E-DRS 16 empfohlen.

  • Ein Zwischenabschluss hat eine verkürzte Bilanz zum maßgebenden Stichtag mit korrespondierender verkürzter Vorjahresbilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung für den Berichtszeitraum und für den entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres sowie einen verkürzten Anhang zu enthalten. Die Gliederung hat sich im Wesentlichen an dem letzten Konzernabschluss zu orientieren.

Durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz kommen auf börsennotierte Gesellschaften neue Anforderungen im Hinblick auf die Rechnungslegung zu. Di...

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