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Verlustbehandlung bei Kapitalgesellschaften und Konzernen in Italien – ein Überblick
Bereits vor Ergehen der EuGH-Entscheidung zur Rs. „Marks & Spencer” führte Italien im Jahre 2004 sowohl eine inländische Gruppenbesteuerung als auch die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung innerhalb einer Gruppe ein. Daneben gibt es Regelungen, die die Verlustnutzung bzw. -übertragung bei Kapitalgesellschaften einschränken.
I. Allgemeine Bestimmungen zum Verlustabzug
Das italienische Steuerrecht erlaubt Körperschaften, Verluste, die nicht innerhalb eines Geschäftsjahres mit Gewinnen ausgeglichen wurden, in einem Zeitraum von fünf Jahren vorzutragen und mit zukünftig entstehenden Gewinnen zu verrechnen (Art. 84 TUIR). Abweichend hiervon können Anlaufverluste, welche in den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung entstanden sind, zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Diese Besonderheit kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine neue Geschäftsaktivität handelt. Die Höhe des Verlustvortrags ist um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen, quotal zu kürzen. Ein Verlustrücktrag kommt nicht zur Anwendung.