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Anwaltliche Beratung zum Pauschalpreis von 20 €
Die Werbung eines Rechtsanwalts für den Pauschalbetrag von 20 € inkl. Mehrwertsteuer eine außergerichtliche Rechtsberatung zu erbringen, verstößt seit der zum erfolgten Änderung des § 34 RVG nicht gegen das Verbot der Unterschreitung gesetzlicher Gebühren. Die Bemessungsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG gilt nicht für ein Beratungshonorar, das gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant beruht.