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Rechtsanwalt als Berufsbetreuer
Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit gem. § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Wird der für den Betreuten gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und führt der Anwaltsbetreuer dennoch das Geschäft für den Betreuten, schließt dies die Geltendmachung von Anwaltsgebühren als Aufwendungsersatz für die beruflichen Dienste des Anwaltsbetreuers gegen die Staatskasse nicht aus, wenn die Prozessführung nach den Umständen dem Wohl des Betreuten entsprach und mit einer für den Betreuten ungünstigen Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden konnte.