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Verwertung von Sicherungsgut durch Sicherungsgeber
Die Annahme eines Doppel- bzw. Dreifachumsatzes im Falle der Verwertung von sicherungsübereigneten Waren durch den Sicherungsgeber (im Einvernehmen mit dem Sicherungsnehmer) setzt das Vorliegen der Verwertungsreife voraus. Diese kann schon vor Kündigung des zugrunde liegenden Darlehens gegeben sein.