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Änderung der bestandskräftigen Prognoseentscheidung
Einem Kindergeldantrag, der aufgrund des Beschlusses des BVerfG zur Berücksichtigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in 2005 erneut gestellt wird, steht die bestandskräftige, rechtsfehlerhafte Ablehnung der Kindergeldfestsetzung im Dezember 2004 wegen voraussichtlicher Grenzbetragsüberschreitung im Veranlagungszeitraum 2004 nicht entgegen. Der Prognose-Bescheid ist nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag wegen nachträglichem Bekanntwerdens der tatsächlichen Höhe der Einkünfte und Bezüge (hier: der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge) nunmehr unterschritten wird. Zur Aufhebung und Änderung von Kindergeldbescheiden führende nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i. S. des § 70 Abs. 4 EStG sind solche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung ...