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Vom Vergütungsschuldner nicht abgeführte Abzugssteuern
Wird die Firma eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 5 EStG i. S. des § 25 HGB fortgeführt, weil nach der Änderung des Zusatzes der Gesellschaftsart die individualisierende Namensgebung des durch tatsächliche Weiterführung erworbenen Handelsgeschäfts des Vergütungsschuldners im Wesentlichen erhalten bleibt, ein vergleichbarer Geschäftsbereich und Kontinuität in der Geschäftsleitung besteht und dieselbe Telefonnummer sowie dasselbe Logo genutzt wird, haftet der Erwerber nach dieser Vorschrift für die vom Vergütungsschuldner nicht abgeführten Abzugssteuern von Nicht-EU-Künstlern.