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EuGH kippt deutsche Vorschrift für Auslandsverluste
§2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gemeinschaftsrechtswidrig
Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i.V. mit Abs. 2 EStG darf der im Betriebsvermögen gehaltene Anteil an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei dauerhafter Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert gewinnmindernd abgeschrieben werden, wenn die ausländische Gesellschaft einer „aktiven” Geschäftstätigkeit nachgeht. Allerdings schießt die gesetzliche Definition der „aktiven” Tätigkeit neben dem Waffengeschäft den Betrieb von Einrichtungen des Fremdenverkehrs aus, vornehmlich um Missbräuchen vor allem im Bereich der Verlustzuweisungsgesellschaften zuvorzukommen. Wie der EuGH nun mit Urteil v. - Rs. C-347/04, Rewe Zentralfinanz, entschieden hat, beschränkt diese Regelung die Niederlassungsfreiheit. Da die Beschränkung nicht gerechtfertigt ist, ist sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
Teilwertabschreibung auf Beteiligung an Tochtergesellschaft nicht anerkannt
Gegen die Anwendung dieser Vorschrift hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die kurze Zeit zuvor die Touristiksparte von einer Rivalin übernommen hatte, unter Berufung auf ihre durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit geklagt. Das Finanzamt hatte die steuerliche Anerkennung der ...