Oberfinanzdirektion Rheinland

Steuerabzug § 50a EStG; Anerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung gemäß § 73g Abs. 2 EStDV

Kurzinformation Internationales Steuerrecht Nr. 029/2007

Gemäß § 73g Abs. 2 EStDV besteht die Möglichkeit, auf die Zustellung eines Haftungsbescheids zu verzichten, wenn der Schuldner der Steuer vor dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.

Die OFD hat keine Bedenken, diese Vorschrift im Abzugsverfahren nach § 50a EStG anzuwenden.

Das Anerkenntnis der Steuerschuld steht einer Steueranmeldung nach § 168 AO gleich (§ 167 Abs. 1 Satz 3 AO).

Das Anerkenntnis muss schriftlich erfolgen. Bezüglich der formalen Voraussetzungen kann, in Anlehnung an ein Anerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung im Lohnsteuerbereich (§ 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG), der Vordruck Nr. 830/007 „Erklärung des Arbeitgebers” (Vordruckschrank „LSt”) als Hilfestellung dienen.

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
NAAAC-41736