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Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Finanzverwaltung regelt Voraussetzungen in einem Anwendungsschreiben
Mit Anwendungsschreiben vom hat das BMF zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten Stellung genommen. Hiermit sind die Aufwendungen wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Kind und Haushaltszugehörigkeit
Für die Regelung der Kinderbetreuungskosten gilt der Kinderbegriff des § 32 Abs. 1 EStG. Berechtigt zum Abzug der Kinderbetreuungskosten ist der Elternteil, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder (lediglich) vorübergehend auswärts untergebracht ist. Auch ein in einem Heim untergebrachtes Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
Für die Berücksichtigung eines Kinds von nicht zusammenlebenden Elternteilen ist die Meldung zu einem der beiden Haushalte maßgeblich. Unberührt hiervon bleibt ein abweichender Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Haushaltszugehörigkeit auch ohne Meldung. Ein Indiz für die Haushaltszugehörigkeit ist u. a. die Zahlung des Kindergeldes an einen der beiden Elternteile. Ausnahmsweise kann das Kind auch zu den Haushalten beider getrennt lebenden Elternteile gehören.