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KSR Nr. 4 vom Seite 5

Tarifermäßigung für Aktienoptionen

Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Dr. Dorothee Hallerbach, Rechtsanwältin, Augsburg

Typisch ausgestaltete Aktienoptionen stellen üblicherweise einen Anreizlohn für eine mehrjährige Tätigkeit dar und sind nach § 34 EStG mit dem begünstigten Tarif zu versteuern, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls ergäben, dass ein konkreter Arbeitserfolg zusätzlich entlohnt werden sollte.

Aktienoptionen

Aktienoptionen, die aufgrund von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG gewährt werden können, sind typischerweise langfristige Vergütung mit Anreizelementen. Die Rechte aus den Optionen können zumeist erst nach Ablauf einer Sperrfrist und nur bei Überschreiten bestimmter Erfolgshürden ausgeübt werden. Der Reiz der Option liegt darin, dass sie zu einem festgelegten Preis ausgeübt werden kann, zu einem Zeitpunkt, in dem der Aktienkurs – jedenfalls in der Erwartung – deutlich über diesem Ausgabepreis liegt. Der so erzielte Gewinn wird unter Zugrundelegung des Aktienkurses im Ausübungszeitpunkt als Arbeitslohn nach § 19 EStG versteuert. Der Zuflusszeitpunkt dieses Arbeitslohns hängt davon ab, ob die Aktienoptionen – wie im Regelfall – nicht übertragbar und damit nicht handelbar sind. Ist dies der Fall, entsteht der Zufluss erst im Ausübungsze...BStBl 2001 II S. 509BStBl 2003 I S. 234

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