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Neue Regeln für den Bargeldtransfer über die Grenze
Anmeldebetrag bei Grenzübertritt wird zum 15. 6. 2007 um ein Drittel gesenkt
Am trat die Verordnung [EG] Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der EU verbracht werden in Kraft (ABl EU Nr. L 309 S. 9). Sie ist ab dem anwendbar und verdrängt insoweit die bisherigen nationalen Regelungen nach dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG), die nun angepasst werden (BR-Drucks. 116/07, vgl. auch BR-Sitzung v. ). Damit sinkt u. a. die Anmeldegrenze beim Grenzübertritt von bisher 15.000 € auf 10.000 €. Dieser Beitrag zeigt alle wichtigen Neuerungen.
I. Was ändert sich ab ?
§ 12a Abs. 1 ZollVG bestimmt derzeit, dass Personen, die Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von mindestens 15.000 € bei Grenzübertritt oder im Bundesgebiet mit sich führen, dies auf Verlangen eines Zollbeamten anmelden müssen. Es sind Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, der wirtschaftlich Berechtigte und der Verwendungszweck darzulegen. Wird dies versäumt, kann ein vorsätzliches Handeln mit einem Bußgeld bis zu 50 %, ein fahrlässiges Handeln bis zu 25 % des mitgeführten Bargelds bzw. Werts der gleichgestellten Zahlungsmittel geahndet werden (§ 31a Abs. 2 Zol...