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Einbringung in Personengesellschaften nach § 24 UmwStG
Rechtslage und Hinweise für die Gestaltungspraxis nach der Änderung des UmwStG durch das SEStEG
§ 24 UmwStG ist die für die Umformung von Einzelunternehmen in Personengesellschaften, für die Partneraufnahme in Personengesellschaften und die Umstrukturierung und Fusion von Personengesellschaften wohl bedeutsamste ertragsteuerrechtliche Vorschrift. Sie eröffnet in den betroffenen Einbringungsfällen ein Bewertungswahlrecht für die zu den betroffenen betrieblichen Sachgesamtheiten gehörenden Wirtschaftsgüter. Mindestens sind die bisherigen Buchwerte (ohne Besteuerung der stillen Reserven) fortzuführen, Höchstwert ist der gemeine Wert. Die Neufassung des UmwStG durch das SEStEG (Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. ; anwendbar gem. § 27 UmwStG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen, deren Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem erfolgt ist oder – falls keine Eintragung erforderlich ist – bei denen das wirtschaftliche Eigentum an dem Betriebsvermögen nach dem übertragen worden ist) hat § 24 UmwStG materiell im Ergebnis nur wenig geändert: Als Höchstwert ist der gemeine Wert an die Stelle des Teilwerts getreten (dies ist gleichzeitig der Regelwer...