Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO
Gesetze: FGO § 76 Abs. 2; FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom III B 148/05 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat hat dort die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) mangels Entscheidungserheblichkeit der vom Rügeführer aufgeworfenen Rechtsfrage verneint.
Mit seiner Anhörungsrüge trägt der Rügeführer im Wesentlichen vor, sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) sei verletzt, da der Senat es unterlassen habe, seinen, des Rügeführers, Vortrag im Beschwerdeverfahren auszulegen. Der Senat habe ohne weiteres erkennen können, dass es ihm, dem Rügeführer, auf die Klärung der Rechtsfrage ankomme, ob eine Meldepflicht für Tatsachen bestehe, die nicht selbst Tatbestandsmerkmal des Investitionszulageanspruchs seien, sondern nur eine Wahrscheinlichkeit für den künftigen Wegfall des Investitionszulageanspruchs begründeten. Jedenfalls hätte die Vorsitzende des Senats ihn darauf hinweisen müssen (§ 76 Abs. 2 FGO), dass der Senat eine Klarstellung der aufgeworfenen Rechtsfrage für erforderlich halte.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81).
Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Rügeführers im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Soweit der Rügeführer dem Senat vorwirft, er habe die von ihm, dem Rügeführer, aufgeworfene Rechtsfrage nicht in seinem Sinn ausgelegt, macht er im Grunde geltend, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Rügeführer aber im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom III S 9/06, BFH/NV 2006, 1500, m.w.N.).
Auch hat die Senatsvorsitzende nicht die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt, weil sie den Rügeführer im Beschwerdeverfahren nicht auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage hingewiesen hat.
§ 76 Abs. 2 FGO verpflichtet die Vorsitzende nicht, den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen, um ihm —wie der Rügeführer meint— ggf. Gelegenheit zur „Klarstellung” seiner Beschwerdebegründung zu geben; die Rechtsberatung ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Richters (vgl. generell zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines Rechtsmittels , BFH/NV 1995, 722). Eine solche Hinweispflicht widerspräche auch dem Zweck der nach § 62a FGO erforderlichen Vertretung durch Bevollmächtigte in Verfahren vor dem BFH. Dieser besteht darin, den BFH dadurch zu entlasten, dass Rechtsbehelfe nur von solchen Personen eingelegt werden dürfen, die durch ihre fachliche Vorbildung in der Lage sind, die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe zu beurteilen und das Verfahren vor dem BFH sachgerecht zu führen (, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607, m.w.N. zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAC-40981