BFH Beschluss v. - VIII S 25/07

Verletzung des Rechts auf Gehör; Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 133a, GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer und Rügeführer (Beschwerdeführer) eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend „dargelegt” hat (vgl. zu diesem Erfordernis Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12). Jedenfalls liegt ersichtlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesverfassungsgericht —BVerfG—, Beschluss vom 1 BvR 1557/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81; , BFH/NV 2007, 953). Namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte dagegen nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen (, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153).

Im Streitfall hat sich der Senat mit dem gesamten Beschwerde-vorbringen befasst. Ein Eingehen auf jeden Einzelpunkt der Nichtzulassungsbeschwerde war insbesondere deshalb nicht geboten, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit dieses Vorbringen entscheidungserheblich war, also dem Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers hätte zum Erfolg verhelfen können. Der Beschwerdeführer meint, er könne für sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG das Recht herleiten, seine Einkommensteuererklärung zurückzuhalten, bis das durch die negative Personalentscheidung in einem Besetzungsverfahren gegen ihn verhängte „Berufsverbot” aufgehoben und seine Menschenwürde wiederhergestellt sei. Ein solches Recht kommt jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Danach hätte der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung seines Beschlusses insgesamt absehen können (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO)

Insgesamt zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf ab, dass die Entscheidung des Senats unrichtig und letztlich die Revision zuzulassen sei. Mit einem solchen Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Verfahren über eine Anhörungsrüge nicht gehört werden (vgl. , BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ist bei Verfahren nach § 133a FGO eine Festgebühr in Höhe von 50 € zu erheben.

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO.

Fundstelle(n):
MAAAC-75944