BFH Beschluss v. - III B 169/05

Rückforderung von Kindergeld; Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO

Gesetze: AO § 37 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhalts nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt. Denn die Einwendungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richten sich im Wesentlichen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG), ohne Auseinandersetzung mit der Problematik anhand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und eventueller Äußerungen dazu im Schrifttum und Anweisungen der Verwaltung. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan (Beschluss des Senats vom III B 169/04, BFH/NV 2005, 1615).

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Das Kindergeld für die Tochter der Eheleute wurde auf den Antrag des Klägers, dem seine damalige Ehefrau zugestimmt hatte, auf ein gemeinsames Konto der Eheleute überwiesen. Nach der Trennung der Eheleute und Aufnahme der Tochter in den Haushalt der Mutter im Juli 2001 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergelds ab August 2001 auf und forderte den überzahlten Betrag vom Kläger zurück. Die Mutter hatte sich geweigert, die Weiterleitung des Kindergelds an sie zu bestätigen. Der Kläger sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob die Familienkasse in einem solchen Fall das Kindergeld von dem Anspruchsberechtigten, in dessen Haushalt das Kind nicht aufgenommen war, zurückfordern kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Frage in der Rechtsprechung des BFH geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Das FG verweist zutreffend auf den (BFH/NV 2001, 1117). Danach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Vergütungsberechtigten an einen Dritten auszahlt. Denn auch in einem solchen Fall erbringt die Behörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Behörde ihre Leistung mit dem Willen erbringt, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Recht Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen. Diese Grundsätze gelten auch im steuerlichen Kindergeldrecht, da Kindergeld nach § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuervergütung gezahlt wird. Der BFH hat diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt (z.B. Beschluss des Senats vom III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486, m.w.N.).

Auch im Streitfall war der Kläger Leistungsempfänger des wegen des Wechsels der Tochter in den Haushalt der Mutter nach § 64 Abs. 1 Satz 1 EStG für den fraglichen Zeitraum ohne Rechtsgrund an ihn gezahlten Kindergelds. Der Kläger hatte mit der Angabe des gemeinsamen Kontos der Eheleute der Familienkasse die Anweisung erteilt, das Kindergeld auf dieses (von ihm benannte) Konto zu überweisen. Die Familienkasse konnte daher mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger das Kindergeld auf dieses Konto zahlen. Dementsprechend konnte sie von ihm die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückfordern. Die Rechtslage ist mithin vom BFH eindeutig im Sinne der Familienkasse entschieden. Der Hinweis des Klägers, wegen der Überweisung auf ein gemeinsames Konto sei das Kindergeld tatsächlich der Mutter zugeflossen, führt ebenso wie sein Einwand, die Familienkasse dürfe das Kindergeld auch ohne eine Bestätigung der Mutter, dass ihr das Kindergeld von ihm, dem Kläger, weitergeleitet worden sei, nicht von ihm zurückverlangen, zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei Zahlung bzw. Überweisung an einen Dritten auf Anweisung des vermeintlich Anspruchsberechtigten erbringt die Behörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem vermutlichen Anspruchsberechtigten zu tilgen. Da der Kläger —abgesehen davon, dass er die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Streitfall für unzutreffend hält— auch keine Umstände vorgetragen hat, die ein Überdenken der zitierten Rechtsprechung begründen könnten, besteht keine weitere Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1486).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAC-40976