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Genossenschaftsförderung

Die aktualisierte Genossenschaftsliste mit Stand wird in Kürze ins Intranet eingestellt. Darüber hinaus haben sich bei den nachfolgend genannten Genossenschaften zwischenzeitlich neuere Erkenntnisse ergeben:

1. DEWA Wohnungsbau eG in 92637 Weiden bzw. 70563 Stuttgart

Die Prüfung, ob die Genossenschaft die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 EigZulG erfüllt, ist durch das Finanzamt Weiden noch nicht abschließend erfolgt. Es war aufgefallen, dass viele Genossen z. T. noch kurz vor dem geworben wurden (vgl. Vfg. vom 2.3. und Kurz-Info vom ).

Da die Anteile nahezu ausschließlich über z. T. sehr niedrige Ratenzahlungen finanziert wurden, dürfte im Hinblick auf das (BFH/NV 2006, S. 1065) und das in Sachen Vitadomo (vgl. zu 3.) im Jahr 2005 häufig gar keine und für 2006 nur eine sehr geringe Zulage in Betracht kommen, wobei etwaige Gebühren nicht auf die Einlage angerechnet werden können.

Im Übrigen weist die OFD auf eine rechtlich unzutreffende Auskunft der DEWA Stuttgart an einen türkischen Genossen hin. Danach soll die Einräumung eines einwöchigen Wohnrechts die gesetzlichen Voraussetzungen der Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung durch den Genossen erfüllen. Das Finanzamt Weiden wurde gebeten, die DEWA Wohnungsbau eG darauf hinzuweisen, künftig derart rechtlich unzutreffende Auskünfte zu unterlassen. Weitere Informationen zur Genossenschaft selbst werden zu gegebener Zeit mitgeteilt.

2. Wohnungsgenossenschaft Dresden-Mickten eG in 63920 Großheubach bzw. 01833 Dührröhrsdorf

Nach Mitteilung des Finanzamts Aschaffenburg liegen die Voraussetzungen für eine begünstigte Genossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG zumindest bis VZ 2003 vor. Für die Folgejahre wird das Finanzamt nochmals das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, z. B. die Mittelverwendung für wohnwirtschaftliche Zwecke, überprüfen.

Die jeweiligen Wohnsitz-Finanzämter sollten aber insbesondere die Finanzierung des Anteilserwerbs prüfen (z. B. Ratenzahlungsmodell, Abtretung). Auf die Ausführungen zur Vitadomo (vgl. zu 3.) sowie die Vfg. vom und vom weist die OFD hin.

Bei Finanzierung der Einlage über Kreditierung durch den mit der Genossenschaft wirtschaftlich verbundenen Finanzdienstleister Trützler GmbH bzw. später die Fa. T & R consult GmbH in Walldürn kommt eine Zulagengewährung im Hinblick auf das (EFG 2005, S. 1838) nicht in Betracht. Da die Revision des Klägers gegen dieses Urteil mit dem , nv bereits aus anderen Gründen zurückgewiesen worden ist, musste der BFH auf die Frage der wirtschaftlichen Verpflechtung zwischen Genossenschaft und Kreditgeber nicht mehr eingehen.

3. Wohnungsbaugenossenschaft Vitadomo eG in 90409 Nürnberg

Den Streitfall eines Genossen hat das nv entschieden. Streitig war, ob zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Zulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen der an die Genossenschaft abgetretene Anspruch auf Zulage sowie die mit dem Erwerb der Anteile zusammenhängenden Anschaffungsnebenkosten und Gebühren zählen.

Die Klage wurde im Wesentlichen abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts fallen nur tatsächliche Einzahlungen, nicht aber die Einräumung von Forderungen gegen die Genossenschaft oder Gebühren unter die „geleistete Einlage”. Dass die Einlage nicht durch Abtretung des Anspruch auf Zulage erbracht werden könne, war bereits vom (vgl. zu 1.) entschieden worden.

Hinsichtlich der Gebühren für Betreuung, Bearbeitung oder Stundung bemerkt das Gericht, dass diese „Nebenkosten des sukzessiven Erwerbs von Genossenschaftsanteilen” darstellen und nicht Einzahlungen auf den Genossenschaftsanteil. Lediglich bei der Berechnung des in den monatlichen Ratenzahlungen begünstigten Anteils, der auf die Genossenschaftseinlage entfällt, weicht das Gericht vom Berechnungsmodus der Finanzverwaltung (vgl. Vfg. vom ) ab und rechnet wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eintrittsgeld
50 €
+ 5 % – Betreuung (BMG hierfür ist die zu leistende Einlage)
286 €
+ Bearbeitungsgebühr
120 €
+ Stundungsgebühr
1.084 €
= Zusammen
1.540 €
Abzüglich Anzahlung (vorrangig mit Gebühren zu verrechnen)
– 196 €
Verbleiben
1.344 €
Zu Verteilen auf 84 Raten =
16 €

In den monatlichen Raten von 19 € (vgl. Vfg. vom ) war somit ein Gebührenanteil von 16 € enthalten und nur der Restbetrag von 3 € (× 12 = 36 €) kann demnach auf die Einlage angerechnet werden.

Nachdem gegen das Urteil von der Verwaltung kein Rechtsmittel eingelegt wurde, kann der vom Gericht zugrunde gelegte Berechnungsmodus bei der Erledigung der Einsprüche analog angewandt werden. Dass sich hierdurch die Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Genossenschaftsförderung jedes Jahr geringfügig erhöht und somit jährlich Neufestsetzungsbescheide zu erlassen sind, lässt sich leider nicht vermeiden. Anhängige Rechtsbehelfe können demnach entsprechend erledigt werden.

OFD Koblenz v. - Kurzinfo Eigenheimzulage St 3_2007K036 -EZ 1170 A - St 31 2 -

Fundstelle(n):
AAAAC-40939