Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftungsvorschriften - Allgemeine Voraussetzungen
I. Definition der Haftung im Steuerrecht
Haftung bedeutet im Steuerrecht das Einstehenmüssen mit dem eigenen Vermögen für eine fremde Steuerschuld.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen allein durch die Verwirklichung des Steuertatbestands ohne Rücksicht darauf, ob der Steuerschuldner fähig oder willens ist, den Anspruch zu erfüllen. Zweck der Haftungsvorschriften ist es, diese Ansprüche auf möglichst viele Personen auszudehnen und der Finanzbehörde so zu gestatten, eine Auswahl zu treffen. Die Haftungsnormen dienen damit der Verwirklichung des Steueranspruchs.
Steuer- und Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner verpflichtet, den Steueranspruch zu erfüllen.
Haftung setzt das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gegen den Steuerschuldner (§ 43 AO) voraus (sog. Akzessorietät).
Eine Festsetzung der Steuer gegenüber dem Steuerschuldner ist für den Erlass eines Haftungsbescheids nicht erforderlich. Dagegen setzt der Erlass eines Duldungsbescheids voraus, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.
Der Haftungsschuldner darf auf Zahlung grds. nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass sie aussichtslos sein würde (sog. Subsidiarität).
Damit der Haftungsschuldner von der Finanzbehörde auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber einem Steuerschuldner
Erfüllung eines Haftungstatbestands nach Steuerrecht oder Privatrecht
Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber dem Haftungsschuldner
Geißler, Haftung - Verfahrensfragen, infoCenter
Geißler, Haftung bei Organschaft, infoCenter
Geißler, Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit, infoCenter
Geißler, Haftung des Vertreters, infoCenter
Geißler, Haftung des Betriebsübernehmers, infoCenter
Geißler, Haftung des Vertretenen, infoCenter
Geißler, Haftung des Eigentümers von Gegenständen, infoCenter
Geißler, Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers, infoCenter
II. Haftungsvorschriften in der AO
Die Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist in der AO geregelt in den