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Haftung bei Organschaft
I. Definition der Haftung bei Organschaft
Eine Gesellschaft (Organgesellschaft) kann dergestalt dem Willen eines anderen Rechtsträgers (Organträger) untergeordnet sein, dass zwischen beiden nach den jeweils einschlägigen Steuergesetzen eine sog. Organschaft besteht. Für die im Bereich der Organgesellschaft entstehenden Steueransprüche des Staates ist nach den Einzelsteuergesetzen grundsätzlich nicht mehr die Organgesellschaft, sondern der Organträger Steuerschuldner. Nach § 73 AO haftet die Organgesellschaft aber für diese Steuern.
Carlé, Die Haftung der Organgesellschaft ist nicht auf während der Organschaft entstandene Steuern beschränkt, Kommentierte Nachricht zu BFH v. 05.04.2022 - VII R 18/21, NWB 37/2022 S. 2586
Gehrmann, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft, infoCenter
Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen
Müller/Detmering/Lieber, Die Organschaft, 12. Aufl. 2022, NWB
II. Der Haftungstatbestand des § 73 AO (materielles Haftungsrecht)
Nach § 73 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich vo...