Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ansparrücklagen bei Betriebsveräußerung
Ertrag aus der Auflösung gehört zum Veräußerungsgewinn
Bereits früher hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob der Ertrag aus der Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG dem laufenden Gewinn oder dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zuzuordnen ist, wenn die Auflösung in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung oder der Aufgabe des Betriebs erfolgt. Nachdem sich der XI. Senat bereits mit Urteil v. - XI R 69/03 (siehe NWB direkt 39/2005) hierzu geäußert hat, nimmt nun auch der X. Senat mit einer aktuellen Entscheidung v. zu dieser Thematik Stellung. Dabei spielt jetzt auch die Frage der Zulässigkeit der Bildung einer solchen Rücklage eine Rolle.
Auflösung der Rücklage
Der Kläger hatte zum drei Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von insgesamt 300 000 DM gebildet. Die Steuererklärungen für das Jahr 1996 reichte er am beim Finanzamt ein. Mit notariellem Vertrag v. veräußerte er sodann seinen Betrieb mit Wirkung zum . Das Finanzamt löste daraufhin die Ansparrücklagen zum auf und ordnete den daraus resultierenden Ertrag sowie den Gewinnzuschlag von 12 % dem laufenden Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahrs 1. - zu. Der Kläger sah den Ertrag hingegen als Teil des – steuerbegünstigten – ...