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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Vergütungen an leitende Angestellte können verdeckte Gewinnausschüttungen sein
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Gehalt und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für außergewöhnliche Arbeitszeiten oder Mehrarbeit, können diese nach Ansicht des BFH als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen sein. Im nunmehr vom BFH entschiedenen Fall war streitig, inwieweit Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Klägerin zu qualifizieren sind.
Zuschläge für Arbeitnehmer-Gesellschafter
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger wurden in den Streitjahren 1988 bis 1991 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind als Gesellschafter zu 80 % und zu 20 % (Klägerin) an einer GmbH beteiligt. Während der Mann als Ge-schäftsführer die Geschicke der Gesellschaft lenkte, war die Ehefrau zunächst als kaufmännische Angestellte angestellt. In der Zeit vom bis 1983 stieg ihr Gehalt kontinuierlich von 1 000 DM auf 7 500 DM an. Mit dieser Pauschalvergütung sollte allerdings auch geleistete „Überarbeit” abgegolten sein. Entsprechendes galt für Mehrarbeit. Zum wurde ü...