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Arbeitsrecht | Aufbewahrung von Gesundheitsakten in der Personalakte
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sensible Gesundheitsdaten über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige Kenntnisnahme, etwa durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, zu schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis ist zu beschränken. Umgekehrt hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beseitigung der (vor unbefugter Einsichtnahme) ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Dem steht auch nicht das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der Personalakte entgegen. Denn die Personalakte bleibt vollständig. Bei berechtigtem Anlass können der Umschlag geöffnet und die Daten eingesehen werden ( NWB RAAAC-38321).