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Wohnungseigentum | Verbot der Haustierhaltung
Ein generelles Haustierhaltungsverbot aufgrund des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nichtig (§ 134 BGB i. V. mit § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 WEG). Die Haltung eines Haustiers gehört zum Wesensgehalt der Nutzung des Sondereigentums sowie zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (, NJW-RR 2007 S. 779).