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OLG Saarbrücken 21.11.2006 4 U 49/06-16, NWB 13/2007 S. 101

Gesellschaftsrecht | Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags nur dann auf Erstattung von Insolvenzausfallgeld, wenn der Gläubiger den ihm obliegenden Beweis darüber führen kann, dass die Zahlung von Insolvenzausfallgeld bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags vermieden worden wäre. Darlegungs- und Beweiserleichterungen für den Gläubiger sind jedenfalls dann nicht möglich, wenn zwischen dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit und der Zeitspanne des Insolvenzgeldbezugs ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (-16).

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