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BBK Nr. 3 vom Fach 16 Gr. B Seite 29

Bilanzierungswahlrechte

I. Grundsätzliche Regelung

1. Handelsbilanz

Es gibt im Handelsrecht Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte. Sie sind gesetzlich besonders geregelt und beruhen nicht auf Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Sie gelten daher nicht ohne weiteres nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Steuerbilanz. Es sind folgende Posten:


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Handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte
Aktivierung
Passivierung
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB)
Aktive Abgrenzungsposten in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre (§ 274 Abs. 2 HGB)
Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen (§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB)
Rechnungsabgrenzungsposten für als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen (§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB)
Damnum/Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB)
Entgeltlich erworbener (so genannter derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB)
Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3 HGB, § 273 HGB, § 281 Abs. 1 HGB)
Rückstellungen für unte...

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